Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus den im Zusammenhang der vertraglichen Leistungen stehenden Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen wegen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit und der wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Auftragnehmer vorliegt.